Gewässerordnung des ASV Pfungstadt 1966 e.V.
Regenrückhaltebecken Balkhausen ( BH )
§ 1 Allgemeines
1. Der ASV Pfungstadt 1966 e.V. hat die Fischerei im Rückhaltebecken Balkhausen ( BH ) gepachtet.
2. Der Verein wird durch planmäßige Bewirtschaftung in dem Gewässer einen Fischbestand schaffen und
jeden strafrechtlich verfolgen, der unberechtigt den Fischfang ausübt und die geschaffenen Anlagen
beschädigt oder zerstört.
3. Es ist Aufgabe des Vereins, das Gewässer zu erhalten und die Voraussetzungen zu schaffen, bei idealen
Angelmöglichkeiten Freude und Erholung zu bieten.
4. Mit den anderen Anglern ist vorbildliche Kameradschaft zu pflegen und sich untereinander zu helfen.
5. Für alle Belange innerhalb des Pachtgewässers und des Pachtgeländes ist der Vorstand verantwortlich.
6. Das Heranfahren an das Gewässer mit Motorfahrzeugen ist nicht gestattet. Alle motorisierten Fahrzeuge
sind auf den vorhandenen Parkplätzen abzustellen! Dieses gilt auch für Mofas, Motorroller, etc.!
7. Jedes Mitglied ist verpflichtet auf Fischfrevel und Fischwilderei zu achten. Es soll möglichst mit Hilfe
von Fischereiaufsehern, Gewässerwarten oder der Polizei zur strafrechtlichen Verfolgung des
Täters beitragen und den Vorstand benachrichtigen.
8. Lagerfeuer, Grill und ähnlich offenes Feuer ist innerhalb des Pachtgeländes nicht erlaubt.
9. Unkameradschaftliches, nicht waidgerechtes Verhalten sowie Verstöße gegen die Gewässerordnung
sind dem Vorstand schnellstens und möglichst schriftlich zu melden.
10. Pflicht eines jeden Mitglieds ist es, eine Fangstatistik zu führen. Diesselbe ist spätestens zum
31.12. eines jeden Jahres abzugeben; andernfalls wird keine neue Angelerlaubnis erteilt.
11. Veränderungen am Ufer dürfen von Anglern nicht eigenmächtig vorgenommen werden. Schilf
und Hecken zu entfernen ist untersagt.
12. Ufer und Angelplätze sind sauber zu halten.
13. Wasserfahrzeuge wie Nachen, Paddelboote, Luftmatratzen, Futterboote u. a. dürfen nicht benutzt werden.
14. Die Gewässerordnung ist von allen Mitgliedern und allen Anglern gewissenhaft zu befolgen.
§ 2 Bestimmungen über das Angeln
1. Die Befischung des Gewässers setzt für jeden Angler voraus, dass er im Besitz eines für dieses Gewässer
ausgestellten Erlaubnisscheines ist und über einen gültigen Jahresfischereischein verfügt. Die Bestimmungen
des hessischen Fischereigesetztes sind zu beachten.
2. Es gelten die jeweils aktuellen Mindesmaße des hessischen Fischereigesetzes.
3. Das Entnehmen von Muscheln und Krebsen ist verboten.
4. Das Angeln ist nur vom Ufer aus erlaubt. Vor Beginn des Angelns ist der Unterfangkescher
aufgeklappt bereitzulegen.
5. Untermaßige bzw. Fische in der Schonzeit sind sofort vorsichtig ins Wasser zurückzusetzen.
6. Das Angeln in den ausgewiesenen Schongebieten ist ganzjährig untersagt.
7. Am Rückhaltebecken Balkhausen ( BH ) sind keine Gastangler erlaubt.
§ 3 Fanggeräte
1. Erlaubt sind zwei Angeln nach Wahl.
2. Die Angeln sind in Reichweite aufzustellen und unter Kontrolle zu halten. Außer Kontrolle gelassene
Angelruten dürfen nicht fängig stehen.
3. Astgabeln sind als Ruten- und Kescherhalter nicht gestattet.
4. Friedfischangeln dürfen nur mit jeweils einem Haken ausgestattet sein. Kosak und Aalschnüre sind verboten.
6. Das eigenmächtige Einbringen von Fischen ( auch: gewässerfremde tote Köderfische ) ist nicht
erlaubt ( unkontrollierter Besatz und Einschleppen von Krankheiten ).
Mit Inkrafttreten dieser Gewässerordnung verlieren alle vorausgegangenen ihre Gültigkeit.
Pfungstadt, im Februar 2015
Der Vorstand